Am 05. Juli 2024 ist die neue Landesbauordnung von Schleswig-Holstein in Kraft getreten.
Vom Änderungs- bzw. Anpassungsbedarf sind rund 30 Paragrafen betroffen. Die wesentlichen Änderungen des Gesetzesentwurfs werden im Einzelnen vorgestellt und erläutert, eingebunden in bisher geltendes Recht. Für Fragen und Diskussion ist ausreichend Zeit vorgesehen.
Unterstützung der Energiewende
Erleichterung der Installation von PV-Anlagen auf Dächern
Abstandflächenrechtliche Privilegierung von Wärmepumpen an Gebäuden
Berücksichtigung der Energiebereitstellung u.a. durch Wasserstoff-Elektrolyseure
Reduzierung der Abstandsflächentiefe von Windenergieanlagen
Erleichterung der Verfahren bei Modernisierung und Ersatz von Anlagen zu Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering)
Verfahrensfreie Errichtung von Mikrowindenergieanlagen auf Dächern
Senkung der Baukosten
Reduzierung der lichten Mindesthöhe von Aufenthaltsräumen für Vollgeschosse
Erleichterungen bei der Erteilung von Abweichungen bauordnungsrechtlicher Vorschriften (“Soll-“ anstatt „Kann“-Vorschriften) und gebundene Entscheidungen bei Schaffung von zusätzlichem Wohnraum im Bestand
Erleichterung für die Aufstellung von Wärmeschutznachweisen
Beschleunigung des Mobilfunkausbaus
Anhebung der Höhe der verfahrensfreien Masten
Befristete verfahrensfreie Aufstellung von mobilen Antennenanlagen im Außenbereich
Wegfall von Abstandsflächen für Mobilfunkmasten bestimmter Abmessungen im Außenbereich
Reduzierung von Abstandsflächen bei sonstigen Mobilfunkmasten im Außenbereich
Weiterer Anpassungsbedarf
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Genehmigungsfreistellung für die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken, einschließlich der Errichtung von Dachgauben bei Gebäuden im ungeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)
Regelungen zur bauaufsichtlichen Prüfung und zu Bescheinigung von bautechnischen Nachweisen, zum Prüfverzicht und zur Bauüberwachung
Ermächtigung der obersten Bauaufsichtsbehörde für bauliche Anlagen zur Schaffung von bundesländerübergreifenden (Netz-)Infrastrukturmaßnahmen, das Bauordnungsrechts des anderen Bundeslandes für diese baulichen Anlagen für anwendbar zu erklären (Einheitliche Rechtsgrundlagen für Genehmigungsverfahren und bautechnische Nachweise)
Klarstellung von Regelungen nach ersten Vollzugserfahrungen mit der LBO 22
Bereinigung redaktioneller Unstimmigkeiten
Anpassung des § 23 Abs. 3 Brandschutzgesetz (Übertragung der Durchführung von Brandverhütungsschauen auf die GMSH)
Umsetzung von EU-Vorgaben in nationales Recht
Erleichterung von Verwaltungsverfahren für die Zulassung von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen, insbesondere im Hinblick auf Repowering-Anlagen